
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat kürzlich eine interessante Entscheidung in der Rechtssache C-282/24 (16. Oktober 2025) getroffen. Sie enthält wichtige Regelungen für öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer hinsichtlich der Preisanpassung im Rahmen bestehender Rahmenvereinbarungen. Das Urteil verdeutlicht, wie auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, die während der Erfüllung eines Rahmenvertrags auftreten können, ohne dass eine neue öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden muss.

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob eine Änderung des Vergütungsmodells im Rahmen von Rahmenvereinbarungen – beispielsweise eine Anpassung des Verhältnisses zwischen festen und variablen Preisen – zu einer „Änderung des Gesamtcharakters” des Vertrags führen kann, die eine neue öffentliche Ausschreibung erforderlich machen würde (eine Änderung der Art des Vertrags ist nämlich nach den Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht zulässig). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Anpassung, die den Wert der Rahmenvereinbarung nicht wesentlich beeinflusst, nicht automatisch als Änderung der „Gesamtnatur” des Vertrags angesehen wird und daher kein neues Vergabeverfahren erfordert. Wichtig ist, dass solche Änderungen im Rahmen des ursprünglichen Vertrags vorgenommen werden können, sofern sie nicht zu einer grundlegenden Veränderung des Gleichgewichts zwischen den beteiligten Parteien führen.

Wenn die Änderungen das Gleichgewicht nicht wesentlich zugunsten einer der Parteien verändern (z. B. durch eine erhebliche Änderung des Preises oder des Lieferumfangs), ist es nicht erforderlich, eine neue Ausschreibung durchzuführen. Dieser Ansatz gibt den öffentlichen Auftraggebern mehr Flexibilität, die in Situationen, in denen sich die Preise oder Marktbedingungen unvorhersehbar ändern, unerlässlich ist. Führt eine solche Änderung jedoch zu einer wesentlichen Änderung des Gleichgewichts zwischen den Vertragsparteien, muss ein neues öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt werden.

Das Urteil stellt auch klar, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Notwendigkeit einer neuen Ausschreibung nicht darin besteht, ob die Änderung das Ergebnis der ursprünglichen öffentlichen Ausschreibung beeinflussen könnte, sondern vielmehr darin, ob die Änderung die Art des Vertrags als Ganzes grundlegend verändert. Das bedeutet, dass der Begriff „Änderung des Gesamtcharakters” nur die wichtigsten Änderungen umfasst, die zu einer grundlegenden Änderung des Vertragsgegenstands, der Art des Vertrags oder des Gleichgewichts zwischen den Vertragsparteien führen.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Klärung der Regeln und Praktiken bei der Änderung von Rahmenverträgen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und bietet konkrete Lösungen, um deutlich zu machen, wann eine neue Ausschreibung erforderlich ist und wann ein Vertrag geändert werden kann, ohne die Transparenz und Fairness des gesamten Verfahrens zu gefährden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie direkt im Text des Urteils: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/SK/TXT/?uri=CELEX:62024CJ0282