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Ein Null-Eintrag im Angebot bedeutet nicht automatisch einen Ausschluss.

Wenn ein Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ein Angebot mit einem Nullbetrag einreicht, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieses Angebot von der öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen werden muss. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bieter zunächst um eine Erklärung für den Nullbetrag zu bitten. Nur wenn der Bieter diesen nicht ausreichend begründet, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot des Bieters ausschließen.

Die Logik dieser methodischen Leitlinie der Behörde für öffentliches Beschaffungswesen vom 31.10.2025 (Nr. 13675-5000/2025) basiert auf der Annahme, dass der öffentliche Auftraggeber auch die wirtschaftlichen Motive des Bieters berücksichtigen muss. Dieser hat völlige Freiheit bei der Preisgestaltung und kann daher bestimmte Posten auch mit einem Wert von Null angeben, sofern er dies angemessen begründen kann. Wenn der Bieter auf Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers eine überzeugende Erklärung dafür liefert, warum ein bestimmter Posten mit Null bewertet ist, besteht kein Grund, sein Angebot auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn in den Ausschreibungsunterlagen ein Verbot von „Null”-Posten festgelegt ist.

Eine Nullbewertung kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn die betreffende Leistung oder das betreffende Material in einem anderen Posten enthalten ist oder wenn es sich um Waren handelt, die der Bieter bereits auf Lager hat. Nur wenn der Bieter keine ausreichende Erklärung liefert, kann der öffentliche Auftraggeber ihn ausschließen. Die Beurteilung der Qualität und Relevanz der Erklärung liegt ausschließlich im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.

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