
Die Frage des Interessenkonflikts gehört zu den am meisten diskutierten Themen im öffentlichen Beschaffungswesen. Ein Interessenkonflikt im Sinne des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz Nr. 343/2015 Slg.) liegt insbesondere dann vor, wenn eine interessierte Person, die das Ergebnis oder den Ablauf des öffentlichen Beschaffungswesens beeinflussen kann, ein direktes oder indirektes finanzielles Interesse, wirtschaftliches Interesse oder ein anderes persönliches Interesse hat, das als Gefahr für ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen angesehen werden kann.

Im Zusammenhang mit ehemaligen Mitarbeitern stellt sich die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber beendet sein muss, damit davon ausgegangen werden kann, dass diese Person keinen Einfluss auf das Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung nehmen kann (wenn dieser ehemalige Mitarbeiter des Bieters an der Vorbereitung einer bestimmten öffentlichen Ausschreibung auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers teilnehmen möchte), damit davon ausgegangen werden kann, dass diese Person das Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung nicht beeinflussen kann.

Verpflichtungen oder Pflichten, die die betroffene Person aus früheren Funktionen oder Arbeitsverhältnissen hatte und die vor mehr als fünf Jahren erloschen sind, gelten nicht als Umstände, die einen Interessenkonflikt begründen. Ein Zeitraum von fünf Jahren wird als ausreichend angesehen, um Zweifel an der Existenz eines Interessenkonflikts im laufenden öffentlichen Beschaffungswesen auszuräumen. Wenn diese Verpflichtungen nicht mehr bestehen, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die Vergabebehörde empfiehlt jedoch dennoch, dass solche Beziehungen zwischen der betroffenen Person und dem Interessenten oder Bieter offen deklariert und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Wenn seit dem Erlöschen dieser Verpflichtungen noch keine fünf Jahre vergangen sind und die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu dessen Beseitigung zu ergreifen. Die wirksamste Lösung besteht darin, die betroffene Person von der Vorbereitung oder Durchführung der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen oder gegebenenfalls ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einzuschränken oder anzupassen.
Methodische Leitlinie Nr. 15357-5000/2025