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Welche Änderungen bringt das neue Gesetz über das Handelsregister ab dem 17. August 2026 mit sich?

Das neue Gesetz über das Handelsregister ändert nicht nur den Registrierungsprozess selbst, sondern auch die Vorschriften zur Gründung von Gesellschaften, zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen, zur Entscheidungsfindung der Gesellschafter sowie zur Vertretung im Registrierungsverfahren.

Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des Notars als Registerführer, der nun neben der Eintragung von Datenänderungen auch die Ersteintragung von Gesellschaften vornehmen kann (mit Ausnahme von Erst- oder Änderungs-Eintragungen infolge einer Umwandlung, einer grenzüberschreitenden Umwandlung oder einer grenzüberschreitenden Änderung der Rechtsform, die ausschließlich von den Registergerichten vorgenommen werden dürfen). Bei einem breiteren Spektrum an Rechtsformen kann man somit bei der Erstregistrierung oder einer Änderung der Eintragung zwischen dem Registergericht und dem Notar als Registerführer wählen. Diese Möglichkeit unterliegt jedoch Einschränkungen – der Notar darf die Registrierung nicht vornehmen, wenn er in Bezug auf die betroffene Person die Eintragungsunterlagen erstellt hat.

Die neue Rechts Regelung verschärft auch die Formvorschriften für verschiedene Dokumente von Handelsgesellschaften. Die Gründungsurkunde ist in den gesetzlich festgelegten Fällen in Form eines notariellen Protokolls oder eines von einem Rechtsanwalt beglaubigten Dokuments zu erstellen. Die gleiche Alternative gilt beispielsweise für den Vertrag über die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei bestimmten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist hingegen die Beglaubigung des Ablaufs durch eine notarielle Urkunde erforderlich. Bei entsprechenden Beschlüssen des Alleingesellschafters lässt das Gesetz die Form einer notariellen Urkunde oder die Beglaubigung durch einen Rechtsanwalt zu.

Auch die Regeln für die Vertretung im Eintragungsverfahren ändern sich. Handelt der Antragsteller nicht persönlich, kann er sich auf der Grundlage einer Vollmacht durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder eine natürliche Person, die sein Mitarbeiter ist, vertreten lassen. Bei der Vorbereitung der Eintragung in das Handelsregister muss daher nicht nur auf die Dokumente selbst geachtet werden, sondern auch auf die korrekte Art der Vertretung und der Einreichung des Antrags.

Das Gesetz lockert zudem die Vorschriften für Ein-Personen-GmbHs: Das Verbot der sogenannten „Verkettung“ von Ein-Personen-Gesellschaften entfällt ebenso wie die Beschränkung der Anzahl der Gesellschaften, in denen eine natürliche Person alleiniger Gesellschafter sein darf. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit , einen Firmennamen bereits vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister für einen Zeitraum von 60 Tagen zu reservieren .

Mit der neuen Regelung geht auch eine weitere Digitalisierung des Registers sowie die Einschränkung der doppelten Einreichung von Daten und Dokumenten einher. Es wird eine Dokumentensammlung eingeführt, neue Mechanismen zur Datenabgleichung sowie – im Zusammenhang mit der Ausweitung der Zulassung von Rechtsanwälten – ein nicht öffentliches Zentrales Zulassungsregister, das von der Slowakischen Anwaltskammer geführt wird. Bei Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Registrierungspflichten kann das Registergericht eine Ordnungsgeldstrafe von bis zu 4.000 Euro verhängen, und zwar auch wiederholt.

Die neue Rechts Regelung bringt somit nicht nur technische Änderungen am Handelsregister mit sich, sondern auch neue praktische Vorschriften für die Gründung und Änderung von Handelsgesellschaften. Bei jeder geplanten Änderung wird es wichtig sein, im Voraus die erforderliche Form der Dokumente, die Art der Vertretung sowie die Frage zu prüfen, ob die Eintragung durch das Registergericht vorgenommen wird oder ob sie einem Notar als Registerführer übertragen werden kann.

Der vollständige Wortlaut der neuen Rechtsvorschrift ist in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter der Bezeichnung Gesetz Nr. 29/2026 Z. z. abrufbar .

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