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Änderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen aus Gesundheitsakten ab dem 1. August 2021

Im heutigen Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen im Gesetz Nr. 576/2004 Slg. über die Gesundheitsversorgung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung, deren Ziel insbesondere Folgendes ist:

(i) die Bereitstellung und Zugänglichkeit von Daten aus der Krankenakte des Patienten einzuschränken,

(ii) die Bereitstellung von Informationen aus der Krankenakte eines lebenden Patienten mit voller Rechtsfähigkeit für seine nächsten Angehörigen zu ermöglichen.

Das genannte Institut betrifft Situationen, in denen der Patient aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, einer von ihm bestimmten Person eine Vollmacht zu erteilen.

Zur Verdeutlichung weisen wir darauf hin, dass die Gesundheitsakte eine Sammlung von Daten über den Gesundheitszustand einer Person, die Gesundheitsversorgung und die mit der Gesundheitsversorgung verbundenen Dienstleistungen darstellt. Sie wird in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit elektronischer Signatur geführt. Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Patient berechtigt, einer anderen Person ausschließlich auf der Grundlage einer amtlich beglaubigten Vollmacht (für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf Widerruf) Einsicht in seine Gesundheitsdaten zu gewähren.

Aus der Begründung geht hervor, dass unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit der Privatsphäre, den Schutz vor unberechtigten Eingriffen in das Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten der Gesetzentwurf die Entscheidungsfreiheit von Patienten mit voller Rechtsfähigkeit respektiert, wobei jedoch notwendige Ausnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gelten.

Beschränkung der Bereitstellung und Zugänglichkeit von Daten aus Gesundheitsakten

Mit der Novellierung des Gesetzes wird mit Wirkung zum 1. August 2021 ein neues Rechtsinstitut eingeführt, das die Weitergabe und Bereitstellung von Daten aus der Gesundheitsakte der betroffenen Person verbietet. Mit der Einführung dieses Instituts soll insbesondere verhindert werden, dass Familienangehörige, die die betroffene Person nicht informieren möchte, Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Durch die Ausstellung eines amtlich beglaubigten Verbots der Weitergabe und Offenlegung von Daten aus der Gesundheitsakte an bestimmte Personen wird die betroffene Person für die Zukunft geschützt, damit in Situationen, in denen sie nicht in der Lage ist, selbst über ihren Gesundheitszustand zu entscheiden, keine „unerwünschten” Personen darüber entscheiden können.

Es ist jedoch zu beachten, dass im Falle einer Gefährdung der Gesundheit einer Person durch die Anwendung dieses Verbots das Verbot nicht gilt und die Daten aus der Gesundheitsakte trotz des Verbots auch an die Person weitergegeben werden dürfen, der dies untersagt wurde.

Zugang zu Gesundheitsdaten

Die derzeitige Rechtslage erlaubt es, das Recht auf Zugang zu Daten aus der Gesundheitsakte nur in dem in der Vollmacht angegebenen erforderlichen Umfang zu gewähren. In der Praxis kommt es zu Komplikationen, da es praktisch unmöglich ist, in der Vollmacht den Umfang der Vollmacht zu definieren, der nur den Zugang zu bestimmten Daten aus der Gesundheitsakte regelt. Der Vollmachtgeber ist nicht in der Lage, die Entwicklung seines Gesundheitszustands objektiv vorherzusagen, weshalb es nicht möglich ist, den Umfang der Vollmacht für den Zugang zu Daten aus der Gesundheitsdokumentation genau zu definieren und festzulegen. In Anbetracht dessen sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, eine Person zu ermächtigen, in vollem Umfang auf die Gesundheitsdokumentation der betroffenen Person zuzugreifen.

Eine schriftliche Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift und Zustimmung sollte so weit wie möglich verwendet werden, da sie auf einer freien Entscheidung der Person beruht. Die bisherige Rechtslage sah jedoch keine Möglichkeit vor, die personenbezogenen Daten der betroffenen Person an Familienangehörige weiterzugeben, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, eine Vollmacht (für schriftliche Unterlagen) oder eine Einwilligung (für elektronische Unterlagen) zur Einsichtnahme in ihre Gesundheitsunterlagen aufgrund unerwarteter Umstände (z. B. Koma) erteilen kann. Mit der Verabschiedung der Gesetzesnovelle wird es in Extremfällen den nächsten Angehörigen (oder anderen nahestehenden Personen) ermöglicht, im erforderlichen Umfang Einsicht in die Gesundheitsunterlagen zu nehmen. Handelt es sich um eine Person in Untersuchungshaft oder eine Person, die eine Freiheitsstrafe verbüßt, wird die Beglaubigung der Unterschrift auf der schriftlichen Vollmacht von der Haftanstalt oder der Strafvollzugsanstalt vorgenommen.

Berechtigte Personen

Die Informationen können dem Ehemann, der Ehefrau, dem Kind, den Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern zur Verfügung gestellt werden. Die genannten Personen müssen über eine schriftliche Bestätigung des Hausarztes der betroffenen Person verfügen, die nicht älter als sieben Tage sein darf. Der Hausarzt ist verpflichtet, auf Antrag der Person eine schriftliche Bestätigung mit seiner eigenhändigen Unterschrift und seinem Stempelabdruck auszustellen. In der schriftlichen Bestätigung gibt der Hausarzt folgende Angaben zum Antragsteller an:

- Vor- und Nachname,

- Adresse des ständigen Wohnsitzes,

- Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung,

- die Information, dass die Person, der die Daten zugänglich gemacht werden, nicht verpflichtet ist, Daten über die betroffene Person weiterzugeben.

Mit der Verabschiedung der Gesetzesnovelle wurden die Bemühungen um eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung verstärkt, insbesondere durch die Möglichkeit, den Angehörigen Einsicht in die Gesundheitsunterlagen der betroffenen Person ohne vorherige Zustimmung zu gewähren. Familienangehörige haben die Möglichkeit, sich näher mit dem Gesundheitszustand der Person vertraut zu machen, wodurch sie die Möglichkeit erhalten, effektiver mit dem behandelnden Arzt über das weitere Vorgehen bei der Festlegung der Behandlungsziele der betroffenen Person zu kommunizieren.

Quelle:

https://www.nrsr.sk/web/Default.aspx?sid=zakony/zakon&MasterID=8135

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