Wir informieren Sie über Änderungen in der gesetzlichen Regelung zur Liquidation von Handelsgesellschaften, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Prozesses der außergerichtlichen Abwicklung der Vermögensverhältnisse einer aufgelösten Gesellschaft haben.
Unter dem Begriff „Liquidation von juristischen Personen” verstehen wir ein gesetzlich geregeltes Verfahren, in dessen Rahmen die Rechte und Pflichten von Handelsgesellschaften abgewickelt werden. Die Liquidation von juristischen Personen geht ihrer Auflösung als Rechtssubjekte voraus. Die Liquidation endet mit der Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft.

Mit dem Gesetz Nr. 390/2019 Z.z. wurde das Gesetz Nr. 513/1991 Zb. Handelsgesetzbuch in der Fassung späterer Rechtsvorschriften geändert, unter anderem auch in dem Teil, der den Prozess der Liquidation von Gesellschaften betrifft, mit Wirkung ab dem 01.10.2020. Zu den einzelnen Änderungen geben wir Folgendes an:
Zeitpunkt des Eintritts der Handelsgesellschaft in die Liquidation
Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage tritt eine Handelsgesellschaft am Tag ihrer Auflösung (d. h. am Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft oder des Beschlusses des einzigen Gesellschafters der Gesellschaft über die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation) in Liquidation. Nach der neuen Rechtslage tritt die Gesellschaft am Tag der Eintragung des Liquidators in das Handelsregister in Liquidation. Die Eintragung des Liquidators in das Handelsregister hat somit konstitutive Wirkung. Das zuständige Organ der Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung der Gesellschaft über die Bestellung eines Liquidators zu entscheiden.
In der Zeit zwischen der Auflösung der Gesellschaft und ihrem Eintritt in die Liquidation unterliegt jede Verfügung über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft, dessen Wert 10 % des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt, einer Bewertung durch ein Gutachten und der Genehmigung durch das oberste Organ der Gesellschaft. Eine Rechtshandlung, durch die über das Vermögen der Gesellschaft verfügt wird, wird erst wirksam, wenn sie zusammen mit dem Gutachten in das Dokumentenverzeichnis des zuständigen Handelsregisters aufgenommen wurde.
Rechtliche Auswirkungen des Eintritts einer Handelsgesellschaft in die Liquidation
Ab dem 01.10.2020 gilt, dass am Tag des Eintritts der Gesellschaft in die Liquidation:
- Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, im Namen der Gesellschaft zu handeln, geht auf den Liquidator über.
- Einseitige Rechtshandlungen der Gesellschaft, d. h. Anweisungen, Vollmachten und Prokuren, mit Ausnahme von Vollmachten zur Vertretung in Gerichtsverfahren, erlöschen.

Vorauszahlung für die Liquidation
Eine weitere Neuerung ist die Verpflichtung der aufgelösten Handelsgesellschaft, einen Vorschuss zur Begleichung der Vergütung und Ausgaben des Liquidators zu leisten, dessen Höhe in einer Durchführungsbestimmung festgelegt wird (gemäß dem Entwurf einer Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik soll dieser Vorschuss 1 500 EUR betragen). Die Handelsgesellschaft ist verpflichtet, die Vorauszahlung in ein notarielles Depot einzuzahlen, das durch eine notarielle Urkunde eingerichtet wird.
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Liquidators in das Handelsregister beträgt 99,50 EUR (Anmerkung: Nach der aktuellen Rechtslage beträgt diese Gebühr 66 EUR).
Vergütung des Liquidators und Erstattung der Auslagen
Nach der neuen Rechtslage hat der vom Gericht bestellte Liquidator Anspruch auf eine Vergütung und Aufwandsentschädigung gemäß der Durchführungsbestimmung, die aus der Liquidationsvorauszahlung und aus der Liquidationsmasse zu zahlen sind. Der von der zuständigen Stelle der Gesellschaft bestellte Liquidator hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem zwischen der betreffenden Gesellschaft und dem Liquidator geschlossenen Vertrag.
Pflicht des Liquidators, eine Liste der Forderungen und eine Liste des Vermögens der Gesellschaft zu erstellen
Gemäß dem novellierten Handelsgesetzbuch ist der Liquidator verpflichtet, die angemeldeten Forderungen der Gläubiger der aufgelösten Handelsgesellschaft fortlaufend in das Forderungsverzeichnis einzutragen. Die grundlegende Liste der angemeldeten Forderungen muss nach dem Stand 45 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über den Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation im Handelsblatt erstellt werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Erstellung des betreffenden Verzeichnisses legt der Liquidator dieses in der Urkundensammlung des zuständigen Handelsregisters ab. Diese Verpflichtung gilt auch für Liquidatoren, die bis zum 30.09.2020 im Handelsregister eingetragen sind.
Die Pflicht des Liquidators, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn er eine Überschuldung des Unternehmens feststellt, bleibt auch nach der neuen Rechtslage bestehen.

Festlegung der Mindestdauer der Liquidation und damit Verlängerung des Liquidationsprozesses
Die novellierte Rechtsvorschrift legt die Mindestdauer der Liquidation fest. Künftig kann die Liquidation frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über den Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation abgeschlossen werden. Bei Bestehen von Steuerschulden oder einer Steuerprüfung verlängert sich diese Frist um weitere sechs Monate. Da der Liquidationsprozess derzeit nur durch die gesetzliche Frist von drei Monaten für die Anmeldung von Forderungen der Gläubiger im Handelsregister zeitlich begrenzt ist, sind wir der Meinung, dass es in den meisten Fällen ab dem 01.10.2020 zu einer Verlängerung des Liquidationsprozesses kommen wird.
Zusätzliche Entsorgung
Wenn das Gericht die nachträgliche Liquidation des neu entdeckten Vermögens der aufgelösten Gesellschaft genehmigt, wird die Eintragung im Handelsregister mit dem Zusatz „in nachträglicher Liquidation” wiederhergestellt. Ab der Wiederherstellung der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wird die juristische Person so behandelt, als wäre sie nicht aufgelöst worden. Das Gericht entscheidet über die Anordnung einer nachträglichen Liquidation des Vermögens der Gesellschaft auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Liquidation nachweist. Der Antrag auf nachträgliche Liquidation kann nur innerhalb von vier Jahren nach Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist fallen die Vermögenswerte der Gesellschaft in das Eigentum des Staates. Die Person, die die nachträgliche Liquidation beantragt, ist verpflichtet, eine Vorauszahlung für die Liquidation zu leisten.
Zustimmung des Steuerverwalters und der Sozialversicherungsanstalt
Im Sinne der betreffenden Novelle entfällt die Verpflichtung, zusammen mit dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister die Zustimmung des Steuerverwalters sowie die Zustimmung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.

Auswirkungen der Novelle auf Liquidationen, die vor dem 01.10.2020 begonnen haben.
Gemäß den Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 390/2019 Z. z. werden Liquidationen, bei denen der Liquidator bis zum 30.09.2020 in das Handelsregister eingetragen wurde, gemäß den bis zum 30.09.2020 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Generell lässt sich feststellen, dass der gesamte Liquidationsprozess komplizierter, finanziell teurer und in den meisten Fällen auch zeitaufwändiger wird. Wenn Sie eine Handelsgesellschaft haben, die keine Geschäftstätigkeit ausübt, oder wenn Sie die Beendigung der Geschäftstätigkeit Ihrer Handelsgesellschaft in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen, angesichts der genannten Änderungen die Möglichkeit einer Liquidation gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.

Die Anforderungen und rechtlichen Schritte, die das Gesetz bei der Auflösung und anschließenden Liquidation von Handelsgesellschaften vorschreibt, müssen unter Berücksichtigung der konkreten Situation jeder einzelnen Handelsgesellschaft gesondert geprüft werden. Wir empfehlen, die Durchführung des Prozesses der Auflösung und Liquidation einer Handelsgesellschaft in enger Zusammenarbeit mit einem Rechtsberater genau zu konsultieren.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.