Diese Website verwendet Cookies. Durch Klicken auf „Akzeptieren“ stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Navigation auf der Website zu verbessern. Datenschutz.

Das Gericht kann dem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort zustellen

Wir präsentieren Ihnen eine wichtige Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik zur Frage der Zustellung von amtlichen Sendungen durch Gerichte in Bezug auf den Arbeitsort.

Es handelt sich um einen Beschluss des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik vom 17. Juli 2019,Az. 7Cdo51/2019, die in der Sammlung der Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofs und der Entscheidungen der Gerichte der Slowakischen Republik in Teil 3/2020 veröffentlicht wurde, d. h. es handelt sich um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung für die Entscheidungspraxis (etablierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik).

„Stellt das Gericht erster Instanz bei der Anwendung von § 116 CSP fest, dass der Beklagte in einem festen Arbeitsverhältnis steht und sich nicht an der im Einwohnerregister der Slowakischen Republik eingetragenen Adresse aufhält, und unternimmt es keinen Versuch, ihm die Klage an seinem Arbeitsplatz zuzustellen, kann dies eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren darstellen. Dies gilt nicht, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass der Beklagte von dem Rechtsstreit Kenntnis hatte.“

In der vorliegenden Rechtssache beantragte der Beklagte beim Gericht, die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben bzw. ihm die verspätete Einlegung der Berufung zu verzeihen.

Er behauptete, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die in der Zivilprozessordnung festgelegten Regeln verletzt worden seien. Die Verletzung sei dadurch erfolgt, dass das Gericht nicht versucht habe, dem Beklagten die gerichtliche Zustellung an die Adresse seines Arbeitgebers zuzustellen, obwohl es Kenntnis von seinem Arbeitsort hatte.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass im vorliegenden Fall das Recht des Beklagten auf ein faires Gerichtsverfahren verletzt wurde. Der Grund dafür ist, dass dem Beklagten die Klage nicht auch an seinem Arbeitsort zugestellt wurde, obwohl das Gericht davon Kenntnis hatte. Der Beklagte hatte keine Kenntnis von dem betreffenden Gerichtsverfahren, weshalb diese teilweise Verletzung umso größere Auswirkungen auf die Rechte des Beklagten hatte.

Der Vollständigkeit halber möchten wir hinzufügen, dass trotz der Bestimmung in § 46 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (Vorschrift zur Regelung der Verfahrensregeln vor der Verabschiedung der Zivilprozessordnung) - „Dem Adressaten kann ein Schriftstück in seiner Wohnung ..., an seinem Arbeitsplatz oder an jedem anderen Ort, an dem er anzutreffen ist, zugestellt werden“ – nicht ausdrücklich in die neue Fassung der Zivilprozessordnung übernommen wurde, gilt dennoch gemäß § 116 CSP (tatsächlicher Aufenthaltsort des Beklagten) die Regelung der Zivilprozessordnung. Diese Bestimmung des § 116 ist eine Sonderregelung für die Zustellung einer Klage an eine natürliche Person im Vergleich zur allgemeinen Regelung über die Zustellungsadresse in § 106 CSP (Adresse im Einwohnerregister der Slowakischen Republik).

 

 

Der Beschluss ist verfügbar unter: https://www.nsud.sk/data/files/2435_zbierka-03_2020-final.pdf

info@grandoaklaw.com