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Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel, Lebensmittelkontamination und Sanktionen gemäß dem Lebensmittelgesetz (Auswahl aus der Rechtsprechung)

Im heutigen Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über interessante Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit ausgewählten Pflichten, die sich für Betreiber von Lebensmittelbetrieben aus dem Lebensmittelrecht ergeben. Von den zahlreichen Pflichten dieser Unternehmen stellen wir Ihnen beispielsweise die Sichtweise der Rechtsprechung zum Verbot des Verkaufs von für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln und die Pflicht zur Beseitigung des Risikos einer Lebensmittelkontamination vor. Abschließend versuchen wir Ihnen zu verdeutlichen, warum bei wiederholten Verstößen gegen das Lebensmittelrecht eine höhere Strafe für den jeweiligen Verwaltungsdelikt verhängt werden muss.

Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall, in dem bei einer amtlichen Lebensmittelkontrolle ein Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz (Gesetz Nr. 152/1995 Slg.) festgestellt wurde durch das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund von Fäulnis und großflächigem Schimmelbefall in einzelnen Verpackungen für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, stellte fest: Frisches Obst und Gemüse sind Lebensmittel, die empfindlich gegenüber mechanischen Beschädigungen sind und daher muss ihre Verzehrsicherheit auch während der Ausstellung im Geschäft ständig kontrolliert werden, da bei Verbraucherpackungen mit Obst und Gemüse mechanisch und vor allem mikrobiologisch beeinträchtigte Früchte in relativ kurzer Zeit auch alle anderen Früchte in den einzelnen Verpackungen kontaminieren können.“

Das Lebensmittelgesetz besagt, dass jeder, der Lebensmittel lagert, verpflichtet ist, die gelagerten Lebensmittel zu kontrollieren und sie so zu lagern, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel rechtzeitig erkannt und aus dem Verkehr gezogen werden können. Es ist verboten, andere als sichere Lebensmittel auf den Markt zu bringen, wodurch das Recht der Verbraucher auf den Kauf sicherer und qualitativ hochwertiger Lebensmittel gewährleistet wird. Wenn Lebensmittel durch äußere Einflüsse, andere Fäulnisprozesse, Verderb oder Zersetzung kontaminiert sind, besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Eigenschaften, Qualität oder Sicherheit, was ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt. Obst und Gemüse sind sogenannte lebende Lebensmittel, in denen ständig biologische Prozesse ablaufen, die bei unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Handhabung oder Vernachlässigung der Qualitätskontrolle zu einer anschließenden mikrobiologischen Verderbnis führen können.

Eliminierung des Risikos einer Lebensmittelkontamination

Der Zweck des hygienischen Verkaufs von unverpackten Backwaren im Selbstbedienungsmodus besteht darin, dass der Betreiber beim Verkauf Maßnahmen ergreift, die das Risiko einer Kontamination der Lebensmittel minimieren, d. h. Maßnahmen, die bestehende oder potenzielle Gefahren auf ein akzeptables Maß reduzieren.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene liegt die Hauptverantwortung für die Lebensmittelsicherheit beim Lebensmittelunternehmer. Er ist dafür verantwortlich, dass alle Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln den einschlägigen Hygieneanforderungen entsprechen. Alle Gegenstände, Ausrüstungen und Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen so konstruiert sein, aus solchen Materialien bestehen (leicht zu reinigen und zu desinfizieren) und in einem so guten technischen Zustand und so sauber gehalten werden, dass jegliches Risiko einer Kontamination durch die Außenumgebung (Haarausfall, Niesen, Kontamination durch Kleidung, Kontamination durch Luft) ausgeschlossen ist und gleichzeitig ein Luftaustausch gewährleistet ist.

In seinem Urteil C-382/10 befasste sich der Gerichtshof mit einer Rechtsfrage zur Lebensmittelhygiene im Zusammenhang mit der Tatsache, dass, wenn ein potenzieller Käufer theoretisch mit bloßen Händen Lebensmittel in geschlossenen Behältern berühren oder nach deren Öffnung auf die Lebensmittel niesen oder husten könnte, diese Lebensmittel nicht vor jeglicher Kontamination geschützt wären.

Die Entscheidung zu diesem Urteil ist so zu verstehen, dass in Bezug auf Boxen für den Selbstbedienungsverkauf von Brot und Backwaren die bloße Tatsache, dass ein potenzieller Käufer theoretisch mit bloßen Händen die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel berühren, darauf niesen und sie dadurch mit Bakterien und Viren kontaminieren kann, allein nicht zu der Schlussfolgerung führt, ohne die von diesen Betreibern getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen, dass diese Lebensmittel nicht vor einer Kontamination geschützt waren, die dazu führen könnte, dass sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet, gesundheitsschädlich oder in einer Weise kontaminiert sind, dass es unzumutbar wäre, zu erwarten, dass sie in diesem Zustand verzehrt werden könnten.

Sanktionsmechanismus gemäß dem Lebensmittelgesetz

Im Zusammenhang mit der Verhängung einer erhöhten Geldstrafe hat das Oberste Gericht ein Urteil gefällt, in dem es folgende Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat: „I. Der durch das Gesetz Nr. 152/1995 Z. z. über Lebensmittel in der Fassung späterer Vorschriften geschaffene Sanktionsmechanismus muss die Anforderungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, wonach die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. In diesem Sinne erfüllt die Wiederholung (§ 28 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 152/1995 Slg. über Lebensmittel in der Fassung späterer Vorschriften) nicht nur das Erfordernis der Angemessenheit, sondern auch das der Wirksamkeit, und zwar gerade in einer Situation, in der die zuvor gegen den Betreiber wegen Verstößen gegen verschiedene oder gleiche Pflichten verhängten Sanktionen nicht zu einer Besserung geführt haben.

 

II. Die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der gemäß Gesetz Nr. 152/1995 Slg. über Lebensmittel in der Fassung späterer Vorschriften verhängten Geldbuße werden durch die Berechnung der Tatsachen bestimmt, die die Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen hat (§ 28 Abs. 9). Da es sich um eine erschöpfende Berechnung handelt, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, bei der Ermittlung der konkreten Höhe der zu verhängenden Geldbuße diese Aspekte zu berücksichtigen, sie zu berücksichtigen und sie in der Begründung der Entscheidung transparent darzulegen.  

 

Wenn der Betreiber wiederholt gegen die Verpflichtungen aus dem Lebensmittelgesetz verstößt, für die ihm bereits eine Geldstrafe auferlegt wurde, beispielsweise durch Nichtgewährleistung der Hygiene beim Verkauf im Betrieb, Nichtdurchführung einer regelmäßigen Reinigung der Verkaufsräume, die Nichtreinigung aller beim Verkauf verwendeten Geräte, die Nichtreinigung der Lagerräume und gegebenenfalls die Nichtdurchführung von Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Rattenbekämpfung, hat die Verwaltungsbehörde das Recht, ihm eine erhöhte Geldstrafe aufzuerlegen.

Die Verwaltungsbehörde berücksichtigt dabei die Schwere, Dauer und Folgen des rechtswidrigen Verhaltens, die Vorgeschichte des Betreibers sowie die Frage, ob es sich um ein wiederholtes rechtswidriges Verhalten handelt. Dabei ist zu beachten, dass die Verhängung von Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten und somit auch die Entscheidung über deren Höhe im Rahmen des freien Ermessensspielraums (Ermessensbefugnis der Verwaltungsbehörde) erfolgt, der einen gewissen Grad an Entscheidungsfreiheit der Verwaltungsbehörde darstellt und es ihr ermöglicht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls für am besten geeignet hält. Das Vorgehen der Verwaltungsbehörden bei der Ahndung mehrerer anderer Verwaltungsdelikte ist weder im Lebensmittelgesetz noch in der Verwaltungsordnung geregelt. Die Verwaltungsbehörden wenden das sogenannte Absorptionsprinzip an, dessen Kern darin besteht, dass die strengere Strafe die mildere Strafe absorbiert, d. h. sie beurteilen die Schwere der Straftat und verhängen die Gesamtstrafe nach dem Strafmaß für die schwerwiegendste dieser Straftaten.

  

Wenn Sie Interesse an einer Beratung in diesem Bereich bzw. im Bereich Lebensmittelrecht haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: info@grandoaklaw.com oder unter der Telefonnummer +421 940 968 431.

Quellen:

https://www.nsud.sk/data/files/2362_zbierka_1_2020_s.pdf

https://www.slov-lex.sk/pravne-predpisy/SK/ZZ/1995/152/20200721

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2004R0852:20090420:SK:PDF

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