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Kurzer Überblick über die Stundung von Kreditraten

Am 09.04.2020 trat das Gesetz Nr. 75/2020 Z.z. in Kraft, mit dem das Gesetz Nr. 67/2020 Z. z. über

einigen außerordentlichen Maßnahmen im Finanzbereich im Zusammenhang mit der Ausbreitung einer gefährlichen ansteckenden Krankheit

der menschlichen Krankheit COVID-19.


Der Gesetzgeber legt somit folgende Regelung für die Stundung von Zahlungen während der Epidemie fest:

1. Das Gesetz legt gesondert die Bedingungen für die Stundung von Zahlungen für Verbraucher und gesondert für kleine Unternehmen fest.

Arbeitgeber/natürliche Personen – Unternehmer.

2. Eine Stundung der Zahlungen ist bei Wohnungsbaudarlehen (Gesetz Nr. 90/2016 Z.z.) und Verbraucherkrediten möglich.

(Gesetz Nr. 129/2010 Z.z.) und eines Kredits, der einem kleinen Arbeitgeber oder einer natürlichen Person gewährt wurde –

Unternehmer (Gesetz Nr. 513/1991 Slg.).

3. Der Gesetzgeber hat direkt im Gesetz auch ein Muster für einen Antrag auf Aufschub ausgearbeitet.

4. Bei Interesse muss der Antragsteller dem Gläubiger einen Antrag zukommen lassen, in dem er die Dauer der Stundung angibt, wobei

Die maximale Stundung der Zahlungen beträgt:

(i) 9 Monate, wenn der Gläubiger eine Bank oder eine Zweigstelle einer ausländischen Bank ist,

(ii) 3 Monate (die Stundungsfrist kann auf Antrag des Schuldners um weitere 3 Monate verlängert werden),

wenn der Kreditgeber eine Person ist, die Verbraucherkredite gemäß Gesetz Nr. 129/2010 Z.z. gewährt

5. Gleichzeitig gilt:

(i) Ein Antrag auf Aufschub kann während einer Pandemie nur einmal gestellt werden.

(ii) Wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag vor dem 09.04.2020 gestellt hat, ist er berechtigt, einen Antrag gemäß

die hier genannten Bedingungen noch einmal (wenn es zu einer Stundung der Zahlungen gemäß dem neuen Antrag kommt, bleiben die ursprünglichen

Die Bedingungen für den Zahlungsaufschub erlöschen mit Wirkung zum nächsten Fälligkeitstermin des ausstehenden Betrags.

Kredit),

(iii) Die vor dem 09.04.2020 vereinbarten Bedingungen für den Zahlungsaufschub werden nicht automatisch durch die folgenden Bedingungen ersetzt

aufgeführt im Gesetz 75/2020 Z.z.




6. Der Gläubiger ist verpflichtet, die Nichtgewährung eines Zahlungsaufschubs ordnungsgemäß zu begründen, wobei der Zahlungsaufschub nicht

zulässig, wenn:

(i) der Antragsteller ist vor Einreichung des Antrags auf Stundung mit den Kreditraten mehr als 30 Tage im Verzug,

(ii) der Antragsteller war am 29.02.2020 mit der Rückzahlung eines anderen Kredits beim Gläubiger mehr als 30 Tage im Verzug,

wobei die Höhe der verspäteten Zahlung 100 EUR überstieg,

(iii) zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet sich der Antragsteller gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in einer Insolvenz

des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute

Institutionen und Investmentgesellschaften und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27. 6.

2013) in der geltenden Fassung,

(iv) der Antrag auf Aufschub ist falsch ausgefüllt oder enthält nicht alle erforderlichen Angaben gemäß dem Muster.

7. Für den Zahlungsaufschub gilt, dass der Zahlungsaufschub:

(i) hat keinen Einfluss auf die Verzinsung des Kredits, die auch während des Zahlungsaufschubs weiterläuft,

(ii) darf vom Gläubiger nicht von der Bestellung einer weiteren Sicherheit, der Zahlung einer etwaigen

Gebühren/Kosten (mit Ausnahme der Zinszahlungen für den genannten Zeitraum) und anderen Bedingungen,

(iii) gilt als Änderung des Verbraucher-/Kreditvertrags, ohne dass ein Nachtrag zu diesem Vertrag abgeschlossen werden muss,

(iv) die Bonität des Schuldners nicht verschlechtert und keinen Einfluss auf die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners hat,

(v) gilt nicht als Hindernis für die freiwillige Rückzahlung des Kredits durch den Schuldner oder als Hindernis

für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Schuldner,

(vi) bewirkt, dass der Kreditgeber während der Stundungsfrist keine Zahlung des gesamten Kredits verlangen darf,

(vii) bewirkt, dass die für den Zeitraum der Stundung nicht gezahlten Zinsen auf die verbleibenden Raten verteilt werden

Kredit, sofern der Kreditgeber und der Kreditnehmer nichts anderes vereinbaren,

(viii) darf kein Grund für eine Erhöhung des Gesamtkreditbetrags oder eine Erhöhung des Gesamtbetrags sein

der geschuldeten Kreditsumme.

Die vorstehende Übersicht stellt keine Beurteilung einer konkreten Rechtslage dar. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an:

info@grandoaklaw.com