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Ein Blick auf flächendeckende Tests ohne Emotionen – Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer

Aktualisierung vom 31.10.2020

Im heutigen Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Aspekte der flächendeckenden COVID-19-Tests für die Einwohner der Slowakischen Republik. Dieser Artikel wird täglich aktualisiert, da dieses Thema ständigen und gleichzeitig wesentlichen Änderungen unterliegt. In diesem Artikel konzentrieren wir uns vor allem auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Flächendeckende Tests

Zunächst einmal geben wir Ihnen einige Fakten zum flächendeckenden Testen.

 

Der erste Termin für die flächendeckende Testung wurde auf den 31. Oktober 2020 bis zum 1. November 2020 festgelegt. Alle Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik können daran teilnehmen (d. h. freiwillig). Wenn diese Personen jedoch nicht an den Tests teilnehmen (und für sie keine Ausnahme gilt, z. B. weil sie jünger als 10 Jahre sind, Krebspatienten usw.), gilt für sie vom 02.11.2020 bis zum 08.11.2020 und in der Zeit von 05:00 bis 01:00 Uhr eine sogenannte „Ausgangssperre“. Ausnahmen von der Ausgangssperre finden Sie unten in der Infografik.

 

Personen mit gesundheitlichen oder anderen Einschränkungen, Senioren oder anderen besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die sich naturgemäß nur in ihrer häuslichen Umgebung aufhalten und keinen engen sozialen Kontakt pflegen, wird die Teilnahme an den flächendeckenden Tests nicht empfohlen. Auch wenn sie weder am ersten noch am zweiten Termin der flächendeckenden Tests teilnehmen, gilt für sie dennoch die Ausgangssperre.

 

Der zweite Termin ist derzeit für den 7. November 2020 bis zum 8. November 2020 geplant. Es handelt sich hierbei lediglich um einen angekündigten und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestätigten Termin.

 

 

Flächendeckende Tests aus Sicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

Die flächendeckenden Tests werden erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsbeziehungen haben. Da es durchaus möglich ist, dass nicht alle Arbeitnehmer in der Slowakischen Republik an den flächendeckenden Tests teilnehmen werden, sind mindestens drei verschiedene Szenarien mit besonderen Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer zu erwarten:  

 

(i) Der Mitarbeiter nimmt an einem flächendeckenden Test teil und erhält ein negatives Ergebnis.

(ii) Der Mitarbeiter nimmt an einem flächendeckenden Test teil und erhält ein positives Ergebnis.

(iii) Der Mitarbeiter nimmt nicht an den flächendeckenden Tests teil.

 

 

1. Der Mitarbeiter nimmt an den flächendeckenden Tests teil und hat ein negatives Ergebnis.

 

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Arbeit fortsetzen, wobei die Standardmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus gelten.  

 

2. Der Mitarbeiter nimmt an einem flächendeckenden Test teil und erhält ein positives Ergebnis.

 

In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Hausarzt darüber zu informieren, der ihn dann aufgrund der angeordneten Quarantänemaßnahme als vorübergehend arbeitsunfähig einstuft. Eine solche vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wird auch als „pandemische Arbeitsunfähigkeit“ bezeichnet. Der Unterschied zur normalen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit besteht beispielsweise darin, dass gemäß § 293er des Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag dieser vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat. Außerdem hat der Arbeitnehmer während der „pandemiebedingten Arbeitsunfähigkeit“ ab dem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 55 % des täglichen Bemessungsgrundlage.

 

Ein positives Testergebnis schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Ausübung der Arbeit z. B. im Home-Office trifft.

 

3. Der Mitarbeiter weigert sich, an den flächendeckenden Tests teilzunehmen.

Wie oben erwähnt, gilt für einen Arbeitnehmer, der die Möglichkeit zur Teilnahme an einem kostenlosen flächendeckenden Test ablehnt, ein Ausgangsverbot. Aus Sicht seines Arbeitgebers bedeutet dies, dass er nicht an seinen Arbeitsplatz erscheinen darf, was mehrere mögliche Lösungen bzw. Konsequenzen hat:

 

a) Vereinbarung mit dem Arbeitgeber:

a. Wenn es die Art der Arbeit zulässt, können sie vereinbaren, dass die Arbeit von zu Hause aus, also im sogenannten „Home Office“ – in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es auch eine Auslegung gibt, wonach der Arbeitnehmer das Recht hat (d. h. es ist keine Vereinbarung erforderlich), seine Arbeit von zu Hause aus im Home-Office zu verrichten (§ 250b Abs. 2 Buchstabe b) des Arbeitsgesetzbuches), wenn die Art der Arbeit dies zulässt.

b. entschuldigte Abwesenheit von der Arbeit (§141 Arbeitsgesetzbuch),

c. Urlaub,

d. Ersatzurlaub,

e. Hindernisse seitens des Arbeitnehmers im Sinne von (§141 Abs. 3 Arbeitsgesetzbuch).

 

 

b) Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einigen sich nicht:

a. Wenn der Arbeitgeber eine Testung angeordnet hat (Achtung: Er darf keine flächendeckende Testung anordnen, sondern nur eine Testung auf COVID-19, wobei er auch die Kosten für diese Testung tragen sollte), dann kann der Arbeitgeber die Abwesenheit des Arbeitnehmers als unentschuldigt betrachten und gegen den Arbeitnehmer die im Arbeitsgesetzbuch festgelegten rechtlichen Schritte einleiten (Kürzung des Urlaubs, sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Kündigung je nach Schwere des Verstoßes).

b. Wenn der Arbeitgeber keine Tests angeordnet hat, kann die Abwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz (auch im Sinne der Auslegung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik) als Arbeitshindernis seitens des Arbeitnehmers aus Gründen des allgemeinen Interesses (Bürgerpflicht) angesehen werden. In diesem Fall wird die Freistellung ohne Lohnfortzahlung gewährt.

 

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter auch selbst testen

Unternehmen mit mehr als 4000 Mitarbeitern und Betreiber kritischer Infrastrukturen konnten bis zum 27. Oktober 2020 beim Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik Zertifikate, Registrierungsformulare, Antigentests und einen Vertreter des Verteidigungsministeriums der Slowakischen Republik anfordern, der in einem solchen „großen Unternehmen“ die Durchführung der Tests überwacht.

 

Im Rahmen dieser Maßnahme konnten auch Unternehmensgruppen als Antragsteller zugelassen werden, die in der Lage waren, innerhalb eines Areals eine gemeinsame Entnahmestelle einzurichten und die Teilnahme von mindestens 4000 Personen an den Tests sicherzustellen.

 

Arbeitgeber mit weniger als 4000 Mitarbeitern können solche Tests ebenfalls durchführen, sind jedoch nicht berechtigt, beim Verteidigungsministerium die für die Tests erforderlichen materiellen Mittel anzufordern. Dieses Konzept kann so umgesetzt werden, dass der Arbeitgeber auf eigene Kosten sicherstellt, dass die Mitarbeiter über ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests aus dem Zeitraum vom 30. Oktober 2020 bis zum 1. November 2020 verfügen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass solche kleineren Unternehmen eine „zweite Runde” solcher Tests im Abstand von genau einer Woche durchführen werden.

 

Aktualisierung vom 31.10.2020

Am 30.10.2020 wurde eine Verordnung des Gesundheitsamtes der Slowakischen Republik erlassen, die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich des Zutritts von Personen zu Betriebsräumen und Räumlichkeiten des Arbeitgebers vorschreibt. Auf der Grundlage dieser Verordnung kann beispielsweise ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern beim Betreten seiner Räumlichkeiten den Nachweis eines negativen COVID-19-Testergebnisses verlangen. Die Verordnung ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.minv.sk/swift_data/source/verejna_sprava/vestnik_vlady_sr_2020/ciastka_12_2020.pdf

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Informationen in den nächsten Tagen noch aktualisiert werden können. Wir werden mögliche Änderungen in Bezug auf die flächendeckende Testung der Bevölkerung aufmerksam verfolgen und diesen Artikel entsprechend aktualisieren.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an info@grandoaklaw.com.

 

 

 

Quelle:

 

https://www.somzodpovedny.sk/

https://www.slov-lex.sk/static/pdf/2003/461/ZZ_2003_461_20201001.pdf

https://www.slov-lex.sk/static/pdf/2001/311/ZZ_2001_311_20200730.pdf

https://www.slov-lex.sk/static/pdf/2020/290/ZZ_2020_290_20201023.pdf

Autor:

JUDr. Marek Šmid LLB. (Hons)

PARTNER

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Mag. Michal Homola

OF COUNSEL

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