Im heutigen Artikel befassen wir uns mit dem zivilrechtlichen Institut des Schutzes des berechtigten Erben. Neben der Definition dieses Begriffs konzentrieren wir uns auch auf die Folgen, die die Rechtsordnung mit der Anwendung dieses Instituts verbindet, und bringen unseren Lesern interessante Einblicke aus der Rechtsprechung.

Der Schutz des berechtigten Erben ist in § 485 bis 487 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. In der Praxis kommt seine Anwendung dann in Betracht, wenn das Erbe einem unberechtigten Erben bestätigt wurde, obwohl es Erben aus dem Testament oder aus dem Gesetz gab. Es handelt sich eigentlich um den Schutz des Eigentumsrechts der berechtigten Erben, mit dem Unterschied, dass das Eigentumsrecht unverjährbar ist, während das Recht des berechtigten Erben auf Herausgabe des Erbes gegenüber dem unberechtigten Erben verjährt.[1]
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im Falle des Rechts eines berechtigten Erben auf Herausgabe des Erbes gesondert den Beginn der Verjährungsfrist, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung, mit der das Erbverfahren beendet wurde, zu laufen beginnt (§ 105 Bürgerliches Gesetzbuch).

Berechtigte Erben versus unechte Erben
Das Institut des Schutzes des berechtigten Erben bietet Rechtsschutz für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Erben seines Vermögens (entweder aufgrund eines Testaments oder aufgrund des Gesetzes) hätten sein sollen, jedoch hat das Gericht in einem Erbverfahren nicht mit dieser Person verhandelt und das Erbe einem unberechtigten Erben zugesprochen. Ein unberechtigter Erbe ist somit eine Person, die gemäß der Entscheidung des Gerichts über die Erbschaft das Vermögen des Erblassers erworben hat, obwohl sie es nach dem Erbrecht überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang, in dem sie es erworben hat, hätte erwerben dürfen [2].

Ansprüche aus dem Schutz des berechtigten Erben
Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt bei Anwendung dieses Instituts sowohl dem berechtigten als auch dem unberechtigten Erben bestimmte Ansprüche. Gleichzeitig gewährt es auch demjenigen Rechtsschutz, der das Vermögen in gutem Glauben vom unberechtigten Erben erworben hat.
Die Ansprüche des berechtigten Erben bestehen darin, dass, wenn nach der Erbsache festgestellt wird, dass jemand anderes der berechtigte Erbe ist, derjenige, der das Erbe erworben hat, verpflichtet ist, dem berechtigten Erben das Vermögen, das er aus der Erbschaft hat, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, damit dieser falsche Erbe keinen Vermögensvorteil zum Nachteil des berechtigten Erben hat (§ 485 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Falle eines unechten Erben unterscheiden sich seine Ansprüche je nachdem, ob er bei Erwerb der Erbschaft in gutem Glauben handelte oder ob er wusste oder hätte wissen können, dass jemand anderes der rechtmäßige Erbe ist.
Ein gutgläubiger Ersatzerbe (also jemand, der nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass jemand anderes der rechtmäßige Erbe ist) hat gegenüber dem rechtmäßigen Erben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er für das aus dieser Erbschaft erworbene Vermögen aufgewendet hat, wobei ihm gleichzeitig auch die Erträge aus der Erbschaft zustehen.
War dieser falsche Erbe jedoch nicht gutgläubig (und wusste oder hätte wissen können, dass jemand anderes der rechtmäßige Erbe ist), hat er nur Anspruch auf Ersatz der für dieses Vermögen unbedingt erforderlichen Aufwendungen, wobei er gleichzeitig nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet ist, dem rechtmäßigen Erben neben dem Erbe selbst auch dessen Erträge auszuzahlen.

Nemo plus iuris versus Schutz des gutgläubigen Erwerbers vor einem unechten Erben
In der Praxis kann sich die Frage stellen, was passiert, wenn ein unechter Erbe, bevor festgestellt wurde, dass er ein unechter Erbe ist, das Eigentumsrecht an dem so erworbenen Vermögen auf eine andere Person übertragen hat. Das slowakische Bürgerliche Gesetzbuch geht bei der Übertragung und dem Erwerb von Eigentumsrechten generell von dem Grundsatz aus, dass niemand mehr Rechte auf eine andere Person übertragen kann, als er selbst hat (lat. nemo plus iuris ad alium transfere, potest quam ipse habet).
Im Falle des Schutzes eines berechtigten Erben sieht das Bürgerliche Gesetzbuch jedoch ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wobei entscheidend ist, ob die Person, die das Vermögen von einem unrechtmäßigen Erben erworben hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Vermögens in gutem Glauben handelte oder nicht. Gemäß § 486 des Bürgerlichen Gesetzbuches genießt das Eigentum eines solchen gutgläubigen Erwerbers denselben Rechtsschutz, als wäre es von einem berechtigten Erben erworben worden, wobei der gutgläubige Erwerber den Schutz des so erworbenen Eigentumsrechts an dem Vermögen erga omnes geltend machen kann, z. B. durch Eigentums klagen.

Aus der Rechtsprechung
Urteil des Bezirksgerichts Trenčín, Aktenzeichen: 17Co/95/2012 vom 09.05.2012:
„Die Verpflichtung des unrechtmäßigen Erben, das Erbe an den rechtmäßigen Erben herauszugeben, unterliegt den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. In erster Linie handelt es sich dabei um eine Rückerstattung in natura, d. h. um die Herstellung eines Zustands, der eingetreten wäre, wenn der rechtmäßige Erbe das Erbe angetreten hätte, und nur wenn dies nicht möglich ist, ist dem rechtmäßigen Erben eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.“
Urteil des Bezirksgerichts Banská Bystrica, Aktenzeichen: 16Co/41/2021 vom 18.11.2021:
„Der Kläger war Teilnehmer am Erbverfahren nach dem Tod der Erblasserin, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Erblasserin verstorben war und ein Testament zugunsten einer anderen Person – des testamentarischen Erben – des Beklagten hinterlassen hatte, und der Kläger als Teilnehmer am Erbverfahren hat die Ungültigkeit des Testaments nicht beanstandet. Der Kläger schied als Teilnehmer am Erbverfahren aus, nachdem er von dem Testament Kenntnis erhalten hatte und erklärt hatte, dass er mit dem Testament einverstanden sei. Der Anspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben ist Teil seines Erbrechts und muss daher im Erbverfahren zur Verhandlung des Nachlasses geltend gemacht werden. Voraussetzung für das Vorgehen gemäß § 485 OZ ist, dass die Entscheidung über die Verhandlung des Nachlasses rechtskräftig geworden ist. Als berechtigter Erbe gilt nämlich nur derjenige, der im Erbverfahren die Stellung eines Erben gehabt hätte, jedoch aus verschiedenen Gründen (z. B. weil sein Aufenthaltsort unbekannt war, nachträglich ein Testament gefunden wurde) die Erbschaft ohne ihn verhandelt wurde und der Erwerb der Erbschaft einem anderen bestätigt wurde oder ihm ein größerer Anteil bestätigt wurde, als ihm zusteht. In der Anwendungspraxis wird für die Zwecke des § 485 OZ überwiegend nur die Person als berechtigter Erbe angesehen, die nicht am Erbverfahren beteiligt war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Schlussfolgerung zwar von einem formalen Ansatz geprägt, entspricht aber § 485 Abs. 1 OZ, der demjenigen, der das Erbe erworben hat, die Verpflichtung auferlegt, dem berechtigten Erben das aus dem Erbe stammende Vermögen nur dann herauszugeben, wenn die Hypothese der Rechtsnorm erfüllt ist, d. h. wenn nach der Erbsache festgestellt wird, dass jemand anderes der berechtigte Erbe ist. In der vorliegenden Rechtssache wurde nach der Erbsache nicht festgestellt, dass jemand anderes der berechtigte Erbe ist. Wenn der Kläger der Ansicht war, dass das Testament ungültig ist, hätte er die relative Ungültigkeit des Testaments im Erbverfahren geltend machen müssen und nicht die Herausgabe des Nachlasses an den berechtigten Erben gemäß § 485 OZ nach rechtskräftigem Abschluss des Erbverfahrens.

Prozessuale Geltendmachung der Rechte des berechtigten Erben
Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik hat sich bereits in der Vergangenheit mit der Frage befasst, welche Rechtsmittel zum Schutz subjektiver Rechte anzuwenden sind, wobei er in seinem Beschluss vom 25.04.2018, Aktenzeichen: 6Cdo/111/2017 vom 25.04.2018 festgestellt, dass„seit der Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches das ausschließliche Rechtsmittel zum Schutz des berechtigten Erben, das ausdrücklich in § 485 dieser Rechtsvorschrift geregelt ist, die Klage auf Herausgabe des Erbes (hereditatis petitio) ist, wobei in der Rechtsprechung keine Zweifel daran bestanden, dass es sich dabei um eine Klage auf Erfüllung oder Herausgabe handelt“.

Für weitere Informationen oder falls Sie Ihre Rechte aus dem Institut zum Schutz der Rechte berechtigter Erben geltend machen möchten, wenden Sie sich bitte an:info@grandoaklaw.com.
[1] FEKETE, I.: Bürgerliches Gesetzbuch 2. Großer Kommentar, Bratislava: Eurokódex 2011, S. 1375.
[2] Ebenda.