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Verfahren zur Bestätigung der Ersitzung ab dem 1. Mai 2021

Im heutigen Artikel geben wir Ihnen einen nützlichen Überblick über wichtige Gesetzesänderungen, die die Novelle der Zivilprozessordnung mit sich bringt. Diese Novelle ändert vor allem das Verfahren zur Bestätigung der Bescheinigung über den Erwerb des Eigentumsrechts durch Ersitzung.  

Das Ziel der Novellierung der Zivilprozessordnung ist vor allem die Änderung der Art und Weise der Bescheinigung des Eigentumsrechts an einer Immobilie oder eines Rechts, das einer dinglichen Belastung entspricht, in einer Weise, die den Schutz des Eigentumsrechts unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht gefährdet.  

Das bedeutet, dass nach Inkrafttreten der Novelle, d. h. ab dem 1. Mai 2021, eine notarielle Beglaubigung allein nicht mehr für die Erlangung des Eigentums an einem Grundstück ausreicht. Die Befugnis zur Beglaubigung der sogenannten Ersitzung wird von den Notaren auf die Gerichte übertragen, wodurch ein neues Verfahren – das Verfahren zur Bestätigung der Ersitzung – entsteht. Grund für die Änderung sind zahlreiche Fälle, in denen Grundstücke übertragen wurden, ohne dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke davon Kenntnis hatten. Ein weiterer Grund für die Änderung ist die Tatsache, dass es im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen über die Erklärung der Ersitzung zu verschiedenen Problemen bei der Anwendung der derzeitigen Rechtsvorschriften gekommen ist.  

Aufrechterhaltung des Eigentumsrechts

Der Hauptzweck der Ersitzung besteht darin, den langfristigen tatsächlichen Zustand mit dem rechtlichen Zustand in Einklang zu bringen. Es handelt sich um den Erwerb des Eigentumsrechts (oder eines dinglichen Rechts, das einer dinglichen Belastung entspricht) an einer Sache – niemals nur an einem Teil davon. Es handelt sich um eine Art des Erwerbs von Eigentum, bei der der berechtigte Besitzer nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist zum Eigentümer wird. Bei beweglichen Sachen beträgt diese Frist drei Jahre, bei unbeweglichen Sachen mehr als zehn Jahre.

Zuständigkeit der Gerichte

Die neu geschaffene Zuständigkeit der Gerichte wird in einem gesetzlich festgelegten Verfahren zur Bestätigung des Erwerbs des Eigentumsrechts an einer Immobilie oder eines Rechts, das einer dinglichen Belastung durch Ersitzung entspricht, bestehen. Der Antrag auf Erlass einer solchen Entscheidung wird vom Gericht abgelehnt, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ersitzung durch den Antragsteller nicht erfüllt sind, wodurch Raum für eine wirksame Verteidigung derjenigen geschaffen wird, deren Rechte durch die Ersitzung beeinträchtigt sind.  

Auffordernde Entschließung

Die Novelle sieht auch die Verpflichtung vor, Informationen in Form einer sogenannten Aufforderungsresolution zu veröffentlichen, dass jemand eine solche Bestätigung der Erlangung durch den Gerichtsweg beantragt, um die betroffenen Personen zu informieren. Die Aufforderungsresolution wird unverzüglich zugestellt:

  • dem Antragsteller,
  • Verfahrensbeteiligte,  
  • dem Bezirksamt am Sitz der Region, in deren Gebiet sich die betreffende Immobilie befindet,  
  • dem für den Bereich des Grundbuchs zuständigen Bezirksamt, eine Anmerkung über die Durchführung des Verfahrens zur Bestätigung der Ersitzung zu machen.

Es muss unverzüglich durch eine öffentliche Bekanntmachung im Handelsanzeiger und am amtlichen Anschlagbrett der Gemeinde, in deren Katastergebiet sich die betreffende Immobilie befindet, veröffentlicht werden. Alle betroffenen Parteien haben somit das Recht, sich zu äußern und gegebenenfalls Einspruch einzulegen (die Frist darf nicht kürzer als 6 Monate ab Veröffentlichung des Aufforderungsbeschlusses im Handelsblatt sein).  

 

Antrag auf Einleitung eines Verfahrens

Das Verfahren zur Bestätigung der Ersitzung im Sinne des Gesetzentwurfs ist ein Antragsverfahren, dasnur auf Antrag eingeleitet werden kann, und der Antrag kann von demjenigen gestellt werden, der behauptet, durch Ersitzung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder gegebenenfalls ein Recht entsprechend einer dinglichen Belastung erworben zu haben. Zuständig ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die betreffende Immobilie befindet.

Die Verfahrensbeteiligten sind:

  • Antragsteller,
  • derjenige, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Bestätigung der Ersitzung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das dingliche Recht an der Immobilie, auf die sich das Verfahren zur Bestätigung der Ersitzung bezieht, im Grundbuch eingetragen hat,
  • Verwalter des Waldgrundstücks und Slowakischer Grundstücksfonds.

Nach Einleitung des sogenannten Aufforderungsverfahrens ist auch derjenige Verfahrensbeteiligte, der Einspruch erhoben hat. Lehnt das Gericht die erhobenen Einsprüche ab, erlässt es eine Entscheidung, auf deren Grundlage der Antragsteller die Eintragung in das Grundbuch beantragen kann. Der Beschluss über die Bestätigung der Ersitzung ist eine deklaratorische Entscheidung, d. h. das Gericht gibt in diesem Beschluss obligatorisch auch das Datum an, an dem der Antragsteller Eigentümer der Immobilie geworden ist. Der rechtskräftige Beschluss über die Bestätigung der Ersitzung ist für jeden verbindlich.  

Der Entwurf muss neben den allgemeinen Anforderungen Folgendes enthalten:

  • Beschreibung der Tatsachen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erwerb des Eigentumsrechts an der Immobilie oder des Rechts, das einer dinglichen Belastung durch Ersitzung entspricht, erfüllt hat,
  • Bezeichnung der Immobilie gemäß den Angaben aus dem Grundbuch,
  • Angabe des Tages, an dem der Antragsteller das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das Recht, das einer dinglichen Belastung durch Ersitzung entspricht, erworben hat.

Die Höhe der Gerichtsgebühr für die Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens zur Bestätigung der Ersitzung beträgt 99,50 €.

Die Novellierung der Zivilprozessordnung und das Bestreben, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Streitparteien, d. h. zwischen dem berechtigten Inhaber und dem ursprünglichen Eigentümer, herzustellen, sind ein Schritt zur Stärkung des Eigentumsrechts und zur Erhöhung der Rechtssicherheit, die durch die derzeitige Rechtslage beeinträchtigt ist.  

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter: info@grandoaklaw.com

Quellen:

https://www.slov-lex.sk/static/pdf/2021/68/ZZ_2021_68_20210501.pdf

https://www.nrsr.sk/web/Default.aspx?sid=zakony/zakon&MasterID=8024

https://www.justice.gov.sk

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