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Elektronische autorisierte Einreichung vs. normale E-Mail

Im heutigen Artikel analysieren wir zwei auf den ersten Blick identische Urteile, in denen Gerichte über den Unterschied zwischen der Zustellung einer autorisierten und einer nicht autorisierten elektronischen Einreichung bei Gericht entscheiden.

 

Im Allgemeinen gilt für die Einreichung von Schriftsätzen beim Gericht, dass diese schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen können. Eine in elektronischer Form ohne Genehmigung gemäß einer besonderen Vorschrift eingereichte Klage muss zusätzlich in Papierform oder in elektronischer Form mit Genehmigung gemäß einer besonderen Vorschrift zugestellt werden; wird sie nicht innerhalb von zehn Tagen zusätzlich beim Gericht zugestellt, wird sie nicht berücksichtigt. Das Gericht fordert nicht zur zusätzlichen Zustellung der Klage auf. Wenn die Zivilprozessordnung (im Folgenden „CSP“) die Möglichkeit zulässt, eine Berufung auf elektronischem Wege (§ 125 Abs. 1 CSP), d. h. bei der elektronischen Registratur, einzureichen, muss diese Einreichung autorisiert werden.

 

Elektronische autorisierte Einreichung

 

Die erste der verglichenen Entscheidungen ist ein Beschluss des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik in der Rechtssache 3 Cdo 105/2019.Der Beschwerdeführer machte darin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren geltend, da das Bezirksgericht in Bratislava die Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte. Das Bezirksgericht kam zu dem Schluss, dass die Berufung des Klägers nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist für ihre Einreichung eingereicht worden war. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Kläger am 22.08.2019 zugestellt, d. h. die 15-tägige gesetzliche Frist begann am 23.08.2017 und endete somit am 06.09.2017. Der Kläger legte am 06.09.2017 Berufung ein, jedoch ging die betreffende Berufung am 7. September 2017 beim zentralen Portal der öffentlichen Verwaltung ein.

 

Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik kam in diesem Verfahren zu dem Schluss, dass für die Einhaltung der Frist für die Einlegung einer Berufung in diesem Fall der Zeitpunkt des Versands der unterzeichneten elektronischen Einreichung gemäß dem Gesetz über E-Government maßgeblich ist, ohne dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung der Einreichung aus diesem System an das zuständige Gericht zusätzlich nachgewiesen werden muss. Der Streitpartei kann nämlich die anschließende Übertragung der Daten vom Portal an das zuständige Gericht nicht angelastet werden, da sie keinen Einfluss auf diese Phase der Zustellung hat. Weiterhin führt er aus, dass das Berufungsgericht, indem es die Berufung des Klägers als verspätet eingereicht zurückgewiesen hat, hat er ihm durch dieses fehlerhafte Verfahrensvorgehen die Ausübung seiner Verfahrensrechte in einem solchen Maße unmöglich gemacht, dass eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt und der Kläger zu Recht einen Rechtsmittelgrund im Sinne von § 420 Buchstabe f/ CSP geltend gemacht hat. Der Oberste Gerichtshof hob daher die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an dieses zurück.

 

             E-Mail

 

Die zweite verglichene Entscheidung ist der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 1. April 2020, Az. IV. ÚS 115/2020. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht seine in der Verfassung und im Übereinkommen festgelegten Rechte verletzt und ihm das Recht auf gerichtlichen Schutz entzogen. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Beschwerde ein, „die er am 22.08.2019 um 23:59 Uhr per E-Mail an die Adresse podatelnaOSDS@justice.sk und gleichzeitig am 22.08.2019 um 23:56 Uhr per Fax versandte. Anschließend reichte der Kläger am 30.08.2019 eine schriftliche Beschwerde beim Bezirksgericht ein. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück, da sie dem Bezirksgericht am 23. August 2019 um 00:00 Uhr ohne Autorisierung elektronisch zugestellt worden war, d. h. nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist, und eine Einreichung per Fax war nur gemäß § 42 der Zivilprozessordnung möglich. Seit dem 01.07.2016 gilt nämlich, dass gemäß § 125 Abs. 1 CSP die Einreichung schriftlich, d. h. in Papierform oder in elektronischer Form, erfolgen kann. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung der Möglichkeiten der Einreichung durch die Partei. Durch diese Formen der Einreichung werden die Terminologie der Verfahrensvorschriften und die materiellrechtliche Terminologie zur schriftlichen Form von Rechtshandlungen vereinheitlicht. Eine schriftliche Einreichung ist nicht mehr wie nach § 42 OSP per Fax möglich.“ (siehe ŠTEVČEK.M. et al.: Zivilprozessordnung. Kommentar. Prag: C. H. Beck, 2016, S. 447).

 

Der Beschwerdeführer stimmte der rechtlichen Schlussfolgerung des Bezirksgerichts nicht zu, dass er die Beschwerde erst am 23. August 2019 eingereicht habe, da er sie bereits am 22. August 2019 um 23:59 Uhr per E-Mail und ebenfalls am 22. August 2019 um 23:56 Uhr per Fax eingereicht habe , d. h. er reichte die Beschwerde „auf zwei elektronischen Wegen bereits am 22. 08. 2019, also innerhalb der Frist für die Einreichung der Beschwerde, d. h. rechtzeitig und nicht verspätet, ein.

Das Verfassungsgericht betonte zunächst, dass die vom Beschwerdeführer für die Einreichung seiner Beschwerde gewählte Form der elektronischen Kommunikationnicht in den Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes fällt, da die betreffende Einreichung nicht autorisiert war. Daraus folgt, dass auf die vom Beschwerdeführer gewählte Form der elektronischen Kommunikation nicht die Regel angewendet werden kann, wonach eine elektronische Einreichung durch das Absenden an die elektronische Postfachadresse einer Behörde erfolgt. In Bezug auf die übliche E-Mail-Kommunikation hat er jedoch in einer anderen Sache festgestellt, dassfür die Einhaltung der Frist für die Einlegung einer Berufung nicht der Zeitpunkt des Versands der E-Mail entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail-Nachricht beim Gericht, wobei die Beschwerde als zugestellt gilt am Tag des Eingangs der E-Mail beim Gericht, auch wenn dies nach den offiziellen Öffnungszeiten des Gerichts geschehen ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht das Portal eŽaloby, sondern den klassischen E-Mail-Dienst zur Einreichung einer elektronischen nicht autorisierten Beschwerde genutzt hat.

 

Das Verfassungsgericht kam zu dem Schluss, dasses sich bei der Nutzung eines gewöhnlichen E-Mail-Dienstes um eine direkte und unmittelbare Nutzung eines technischen Mittels handelt, über das die Übertragung einer Datenmeldung (elektronische Nachricht) vom Absender zum Empfänger erfolgt. Bei dieser Form der elektronischen Kommunikation kann eine bestimmte E-Mail-Anwendung (Dienst) nicht als Stelle betrachtet werden, die zur Zustellung von Unterlagen im Sinne von § 121 Abs. 5 CSP verpflichtet ist. Aus dieser Sicht ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die E-Mail-Nachricht beim zuständigen Gericht eingegangen ist, und nicht der Zeitpunkt, zu dem diese E-Mail-Nachricht versandt wurde.

 

Das Verfassungsgericht verweist unterstützend auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik, die auf der rechtlichen Schlussfolgerung basiert, dass die elektronische Kommunikation per E-Mail (oder auch per Fax) keine Kommunikation über eine Behörde ist, die zur Zustellung der Eingabe verpflichtet ist, weshalb der Zeitpunkt der Zustellung der Eingabe beim Gericht entscheidend ist (vgl. z. B. I. ÚS 250/05, III. ÚS 2361/08 und IV. ÚS2492/08). Dies ergibt sich auch aus der Natur der E-Mail-Kommunikation, da das Gericht erst dann feststellen kann, dass eine Person eine bestimmte Eingabe gemacht hat, wenn diese Eingabe bei ihm eingegangen ist, da auf der sendenden Seite ausschließlich die genannte Person, die von ihr gewählte Hardware und die von ihr gewählte E-Mail-Anwendung auftreten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des E-Mail-Versands mit üblichen Mitteln, z. B. durch einen sogenannten Screenshot, d. h. eine Bildschirmaufnahme (die auch der Beschwerdeführer gewählt hat, Anm.), oder mit fortgeschritteneren Mitteln, z. B. durch den Export von Daten aus dem Serverprotokoll im Textdateiformat, für eine sachkundige Person relativ leicht zu verfälschen ist. Ein unbestreitbarer Nachweis des Zeitpunkts des E-Mail-Versands müsste in strittigen Fällen im Grunde genommen fast auf der Ebene einer Sachverständigenbeweisaufnahme durch eine zertifizierte Stelle auf der Grundlage eines direkten Zugriffs auf das System des E-Mail-Absenders erfolgen. Auch diese praktischen Gesichtspunkte stützen die rechtliche Schlussfolgerung, dass bei der elektronischen Kommunikation in Form einer gewöhnlichen E-Mail der Zeitpunkt der Zustellung der E-Mail-Nachricht und nicht der Zeitpunkt ihres Versands entscheidend ist.

 

Fazit

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei einer autorisierten elektronischen Einreichung beim Gericht über das Portal e-Žaloby der Zeitpunkt der Absendung dieser (autorisierten) Einreichung maßgeblich ist , während bei einer Einreichung in Form einer gewöhnlichen (nicht autorisierten) E-Mail der Zeitpunkt der Zustellung der E-Mail-Nachricht an den Empfänger und nicht der Zeitpunkt des Versands dieser E-Mail ist.[1]

 

 

Quellen:

Beschluss des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik, Aktenzeichen 3 Cdo 105/2019

Beschluss des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik, Aktenzeichen IV. ÚS 115/2020


[1] Zu Einreichungen per gewöhnlicher (nicht autorisierter) E-Mail fügen wir hinzu, dass die Verpflichtung, das Schriftstück zusätzlich innerhalb von zehn Tagen in Papierform oder in autorisierter elektronischer Form zuzustellen, von den genannten Schlussfolgerungen nicht berührt wird.

Autor:

Mag. Ivan Poruban

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